Verein

Unsere Schule als freie, nichtstaatliche Einrichtung verwaltet sich selbst und wird vom Verein der Waldorfschulgemeinschaft e.V., dem die LehrerInnen, Eltern und Freunde der Schule angehören, getragen.

Sowohl der Vorstand, der die rechtlichen und wirtschaftlichen Belange mit Hilfe seiner beiden Geschäftsführer bearbeitet, als auch das Lehrerkollegium, das für die pädagogischen Inhalte und Methoden Verantwortung trägt, arbeiten ohne Hierarchie. Deshalb gibt es auch keinen Direktor oder Direktorin.

Einzelne Aufgaben der Schulorganisation werden an verschiedene Arbeitskreise delegiert.

Die Eltern sind ein wesentlicher Bestandteil der Leipziger Waldorfschulgemeinschaft. Sie arbeiten im Vorstand oder anderen Gremien mit, begleiten die Arbeit der LehrerInnen im Eltern-Lehrer-Kreis und bei den regelmäßig stattfindenden Elternabenden oder entwickeln vielfältige Aktivitäten bei Festen und anderen Veranstaltungen.

Satzung des Vereins der -Waldorfschulgemeinschaft -Leipzig e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Verein der Waldorfschulgemeinschaft Leipzig e. V.
Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Leipzig eingetragen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Verein fördert Bildung und Erziehung auf der Grundlage der Pädagogik Rudolf Steiners (Waldorfpädagogik). Ihm obliegt die Pflege dieser Pädagogik.
Zu diesem Zweck betreibt der Verein eine Waldorfschule, einen Kindergarten und einen Hort. Er kann weitere Einrichtungen gründen, fördern und betreiben.
Der Verein will allen Kindern, gleich welcher nationaler, sozialer oder konfessioneller Herkunft der Eltern Zugang zu den Einrichtungen des Vereins ermöglichen.
Der Verein fördert die Aus- und Weiterbildung von Waldorferziehern und -lehrern. Der Verein ist Mitglied im Bund der Freien Waldorfschulen e.V. und der Internationalen Vereinigung der Waldorfkindergärten e.V.
Der Verein verfolgt keine konfessionellen oder politischen Ziele, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins, insbesondere Überschüsse, die ihm aus seiner Tätigkeit und /oder aus etwaigem Vermögen zufließen, dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile am Vermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche, volljährige sowie jede juristische Person oder Vereinigung von Personen werden, welche die Zwecke des Vereins anerkennt oder fördern will.
2. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
3. Ordentliche Mitglieder sind Vereinsmitglieder im Sinne des BGB und haben Stimmrecht. Es ist erwünscht, dass sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten Aufgaben und Ehrenämter übernehmen. Die ordentlichen Mitglieder unterstützen durch regelmäßige Beitragszahlungen die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben des Vereins; näheres regelt die Beitragsordnung.
4. Fördernde Mitglieder unterstützen die Zwecke des Vereins durch freiwillige Beiträge und Spenden. Sie sind nicht stimmberechtigt.
5. Die Aufnahme in den Verein muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden und wird schriftlich vom Vorstand bestätigt.
6. Nach Anhörung des Mitgliedes und nach Beratung mit dem Vertrauensrat kann ein Mitglied durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Ziele des Vereins verstoßen hat. Gegen diesen Beschluss kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.
7. Mitteilungen an ein Mitglied gelten nach Ablauf der regulären Postbeförderungsdauer als zugegangen, wenn sie an die letzte von ihm mitgeteilte Anschrift gerichtet worden sind.

§ 4 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. das Kollegium
4. der Beratungskreis
5. der Vertrauensrat
6. die Arbeitskreise

§ 5 Die Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal im Jahr findet eine Versammlung der ordentlichen Mitglieder des Vereins statt. Sie ist vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung ist mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung abzusenden (Poststempel). Fördernde Mitglieder erhalten eine Einladung.
2. Die Mitgliederversammlung wird nach Ablauf eines Geschäftsjahres oder aus besonderen Gründen vom Vorstand einberufen.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftlichen An-trag des Kollegiums oder von mindestens 1/5 der Mitglieder unter Angabe von Gründen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung vom Vorstand einzuberufen.
4. Anträge, deren Inhalt zum Gegenstand der Tagesordnung gemacht werden sollen, sind mindestens zehn Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich vorzulegen. Das gilt nicht für satzungsändernde Beschlüsse. Anträge hierzu müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.
5. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Bei einer Vorstandswahl wird ein Wahlleiter gewählt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Für die Abberufung des Vorstandes, den Ausschluss eines Mitgliedes (§ 3 Nummer 7) sowie für die Änderung der Satzung, mit Ausnahme des § 2 ist eine 2/3 Mehrheit, für die Änderung des § 2 ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
6. Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht und den Haushaltsbericht des Vorstandes sowie den Bericht der Rechnungsprüfer entgegen. Sie entlastet den Vorstand.
7. Sie wählt den Vorstand und die Rechnungsprüfer. Sie kann beschließen, anstelle der Rechnungsprüfer einen Wirtschaftsprüfer zu beauftragen.
8. Sie setzt die Höhe der Vereinsbeiträge in einer Beitragsordnung fest.
9. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit neben dem Vorstand für gewisse Geschäfte besondere Vertreter bestellen (§ 30 BGB).
10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von der Mitgliederversammlung bestellten Protokollführer zu unter-zeichnen ist. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind den ordentlichen Mitgliedern schriftlich mitzuteilen.

§ 6 Der Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich aus mindestens fünf Mitgliedern zusammen und wird von der Mitgliederversammlung für jeweils drei Jahre gewählt. Der Vorstand kann bei Bedarf weitere Vorstandsmitglieder berufen, dabei soll auch unter Beachtung von Absatz 2 die Parität von Lehrern und Eltern angestrebt werden. Besteht der Vorstand mehrheitlich aus berufenen Mitgliedern, müssen diese von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.
2. Das Kollegium delegiert mindestens zwei, höchstens drei Mitglieder in den Vorstand.
3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so bestimmt der Vorstand für den Rest der Amtszeit einen Nachfolger. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder bleiben im Amt, bis über ihre Nachfolge entschieden worden ist.
4. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins in allen wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten und verwaltet das Vereinsvermögen.
6. Der Vorstand kann in Abstimmung mit dem Kollegium einen Geschäftsführer sowie einen stellvertretenden Geschäftsführer berufen.7. Der Vorstand kann unbeschadet der Regelung in
§ 5 Absatz 9 bestimmte Aufgaben an einzelne Personen delegieren und diesen die notwendigen Vollmachten erteilen.
8. Jeweils zwei gewählte Vorstandsmitglieder gemeinsam sind vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 (2) BGB.
9. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die beim Geschäftsführer zu hinterlegen ist und von den Mitgliedern eingesehen werden kann.

§ 7 Das Kollegium der pädagogischen Mitarbeiter

1. Das Kollegium der pädagogischen Mitarbeiter (nachfolgend Kollegium genannt) gestaltet in eigener Verantwortung die pädagogischen Aufgaben in den Einrichtungen des Vereins im Sinne der Zweckbestimmung gemäß § 2.
2. Das Kollegium gibt sich eine eigene Arbeitsordnung, in der die pädagogischen Aufgaben und Belange der pädagogischen Schulführung umrissen sind.
3. Zu den ausschließlich vom Kollegium wahrzunehmenden Aufgaben gehört neben der Aufnahme und Entlassung von Kindern auch die Empfehlung zur Anstellung der pädagogischen Mitarbeiter sowie zur Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse.
4. Anstellung und Kündigung im arbeitsrechtlichen Sinne sowie der Abschluss von Schul- und Betreuungsverträgen erfolgt in Abstimmung mit dem Kollegium durch den Vorstand.
5. Das Kollegium entsendet Vertreter in den Vorstand (§ 6 Nummer 2), in den Beratungskreis (§ 8 Nummer 2) und in den Vertrauensrat (§ 9 Nummer 3).
6. Es kann bestimmte Aufgaben (z. B. die Vorbereitung von Personalentscheidungen) an einzelne Personen oder Gruppen delegieren und diesen die notwendigen Vollmachten erteilen.

§ 8 Der Beratungskreis

1. Der Beratungskreis ist Wahrnehmungs- und Beratungsorgan für alle die Schule - insbesondere die Eltern und Kinder - betreffenden Fragen. Er unterstützt das Kollegium und den Vorstand bei ihrer Arbeit. Er kann Empfehlungen aussprechen.
2. Jede Klasse und jede Kindergartengruppe entsendet mindestens einen Elternvertreter und dessen Stellvertreter. Aus dem Kollegium werden mindestens zwei Lehrer und ein Vertreter für Hort und Kindergarten entsandt.
3. Jedes ordentliche Mitglied des Vereins kann im Beratungskreis mitarbeiten. Die Sitzungen des Beratungskreises sind für alle Eltern öffentlich.
4. Der Beratungskreis gibt sich eine eigene Geschäftsordnung.
5. Der Beratungskreis wählt zwei Delegierte für den Elternrat beim Bund der Freien Waldorfschulen und für den Regionalelternrat.

§ 9 Der Vertrauensrat

1. Der Vertrauensrat ist ein Organ der Waldorfschulgemeinschaft, das in Konfliktsituationen als Vermittler zwischen den Konfliktparteien tätig werden soll.
2. Alle Organe sowie deren Mitglieder sind verpflichtet, dem Vertrauensrat auf Wunsch Auskünfte zu erteilen und ihn in seiner Tätigkeit zu unterstützen.
3. Dem Vertrauensrat gehören mindestens je zwei Vertreter der Elternschaft und des Kollegiums an. Er kann durch eine Persönlichkeit aus dem Freundeskreis des Vereins ergänzt werden.
4. Die Vertreter der Elternschaft werden vom Beratungskreis berufen und jährlich bestätigt.

§ 10 Arbeitskreise

Arbeitskreise können für alle satzungsgemäßen Zwecke von den Organen des Vereins oder von den Mitgliedern einge-richtet werden. Sie gestalten ihre Arbeit selbst und informieren den Vorstand und das Kollegium in geeigneter Weise über die Ergebnisse ihrer Arbeit.

§ 11 Rechnungsprüfer

1. Die gemäß § 5 Nummer 7 Satz 1 von der Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüfer müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.
2. Die Rechnungsprüfer erstatten der ordentlichen Mitgliederversammlung einmal jährlich Bericht. Das Ergebnis der Rechnungsprüfung ist zu protokollieren.

§ 12 Einkünfte des Vereins

Die Mittel zur Erfüllung des Vereinszweckes werden durch Mit-glieds-beiträge, Spenden, Zuschüsse und Schulgeld sowie durch die Erträgnisse der Verwaltung des Vermögens aufgebracht.

§ 13 Auflösung des Vereins

1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Bund der Freien Waldorfschulen e.V. in Stuttgart, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
3. Für die ordnungsgemäße Abwicklung der Auflösung sind die Mitglieder des Vor-standes verantwortlich, es sei denn, die Mitgliederversammlung bestellt einen anderen Liquidator.

§ 14 Schlussbestimmung

Der Vorstand ist berechtigt, etwaige Satzungsänderungen, die vom Registergericht, von der Verwaltungsbehörde oder vom Finanzamt verlangt werden sollten, selbständig vorzunehmen. Die Änderungen müssen allen Mitgliedern alsbald zur Kenntnis gegeben werden

Satzung vom 27.04.1990, zuletzt geändert am 14.10.1998