Haus- und Hortordnung
1. Grundsätze
Die Freie Waldorfschule mit Hort ist eine Einrichtung mit besonderer pädagogischer Prägung und beruht auf der Zusammenarbeit zwischen Eltern1 und dem Lehrpersonal. Die Schüler* werden gemäß den Grundsätzen der Menschenkunde Rudolf Steiners erzogen und unterrichtet (Waldorfpädagogik). Die Eltern fördern durch ihre Zusammenarbeit mit den Lehrerinnen und Lehrern die Verwirklichung der pädagogischen Zielsetzung.
2. Aufnahme und Abmeldung
a) Nach Eingang des Aufnahmeantrags der Eltern wird über die Aufnahme des Kindes von einem eigens dafür gebildeten Aufnahmegremium entschieden. Hierfür finden eine Untersuchung des Kindes und ein Aufnahmegespräch mit den Eltern statt. Das Elterngespräch betrifft auch die gemeinsame Erziehungsaufgabe und Zusammenarbeit sowie die Ziele und Methoden der Schule.
b) Kinder, die bis einschließlich 30. Juni eines Jahres das 6. Lebensjahr vollendet haben, können in die neue 1. Klasse aufgenommen werden. Kinder, die noch nicht die nötige Schulreife aufweisen, können in eine Eingangsklasse aufgenommen werden. Die Aufnahme der Schüler* erfolgt durch die schriftliche Aufnahmebestätigung. Ergeben sich im Laufe des ersten Schuljahres Zweifel darüber, ob das Kind geistig oder körperlich ausreichend entwickelt ist, um mit Erfolg am Unterricht teilzunehmen, ist eine Entscheidung über die Zurückstellung des Kindes herbeizuführen. Ein Arzt kann in die Entscheidung einbezogen werden. Das Lehrerkollegium entscheidet darüber nach Anhörung der Eltern. Diese werden hierüber schriftlich in Kenntnis gesetzt. Die Eltern sehen diese Entscheidung als für sie bindend an. Die Aufnahme von Schülern* in andere Klassen soll möglichst zu Beginn eines Schuljahres erfolgen.
c) Das erste Jahr nach Unterrichtsbeginn gilt immer als Probezeit. Ergibt sich im Laufe der Probezeit, dass die Schule für den Schüler* nicht den richtigen Bildungsweg darstellt, soll im Interesse des Schülers* bereits zu diesem Zeitpunkt (also noch vor Ablauf dieses Jahres) eine andere Schule gefunden werden. Die Realisierung des Schulwechsels obliegt den Eltern. Die Freie Waldorfschule Leipzig kann dazu Empfehlungen aussprechen. Über das Bestehen der Probezeit entscheidet das Lehrerkollegium.
d) Es gelten die Kündigungsregelungen des Schul- bzw. Hortvertrages.
3. Schulbesuch
Der Unterricht muss regelmäßig nach dem für die jeweiligen Schüler* verbindlichen Stundenplan besucht werden. Ebenso ist Pflicht, an den sonst als verbindlich erklärten Veranstaltungen teilzunehmen. Bei Versäumnis des Unterrichts oder der verbindlichen Schulveranstaltungen (z. B. Monatsfeiern) müssen die Sorgeberechtigten unverzüglich die Schule informieren, spätestens innerhalb dreier Tage ist eine schriftliche Information dem Klassenlehrer* oder Vertrauenslehrer* vorzulegen.
In besonderen Fällen kann die Schule ein ärztliches Attest verlangen oder den Schüler* dem Schularzt vorstellen.
4. Ferien, Beurlaubung und Freistellung
Dauer und Zeitpunkt der Ferien werden durch die Lehrerkonferenz bestimmt. Schulpflichtige Kinder dürfen nur in Ausnahmefällen und nur mit jederzeit widerruflicher, behördlicher Genehmigung für längere Zeit oder dauernd vom Schulbesuch beurlaubt werden. Eine Genehmigung erfolgt nur in besonderen Fällen. Sonstige Beurlaubungen können nur nach vorheriger Rücksprache mit dem zuständigen Klassenlehrer* erfolgen.
Befreiungen von einzelnen Unterrichtsfächern (nur in dringenden Fällen oder auf längere Zeit nur aus gesundheitlichen Gründen) müssen von den Sorgeberechtigten rechtzeitig beim Lehrerkollegium beantragt werden. Bei gesundheitlichen Gründen muss ein ärztliches Zeugnis vorgelegt werden.
5. Hort
Der Hort der Freien Waldorfschule Leipzig steht für Kinder der Klassen 1 bis 4 zur Verfügung. Die Hortbetreuung erfolgt auf Grundlage eigenständiger Verträge.
6. Versicherungen
Die Schüler* sind in der gesetzlichen Unfallversicherung gegen die Folgen körperlicher Unfälle versichert. Unfälle, die außerhalb des Aufsichtsbereichs der Lehrer* bzw. der Hortkollegen* geschehen, müssen die Eltern melden.
Alle Schüler* sind durch die Schule haftpflichtversichert für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Schulbetrieb Dritten zugefügt werden.
Verursachen Schüler* durch Unachtsamkeit oder vorsätzlich Schaden, so stehen sie oder ihre Eltern für den entstehenden Schaden ein. Inhaber des Schulgebäudes und Eigentümer der Einrichtung ist der Verein der Waldorfschulgemeinschaft Leipzig e. V..
7. Lern- und Lehrmittel
Lernmittel (Hefte, Schreib-, Zeichen- und Nadelarbeitsgerät) werden in der Regel von der Schule beschafft.
8. Klassenfahrten und Praktika
Klassenfahrten und Praktika sind Schulveranstaltungen. Sie werden im Einvernehmen mit den Eltern frühzeitig geplant. Gesundheitliche Schwierigkeiten oder Behinderungen eines Schülers* sind dem verantwortlichen Lehrer* frühzeitig mitzuteilen. Für die Dauer der Klassenfahrten und Praktika sind die Schüler* in der gesetzlichen Gemeindeunfallversicherung versichert. Aus Kostengründen darf kein Schüler* von Klassenfahrten und Praktika ausgeschlossen werden.
9. Abschlüsse
Am Ende der 12. Klasse legen die Schüler* den Waldorfabschluss der Freien Waldorfschule Leipzig ab. Voraussetzungen dafür sind der regelmäßige Unterrichtsbesuch, die erfolgreiche Teilnahme an einem Theaterstück (Klassenspiel) der 11. Klasse und am Eurythmieabschluss, sowie die erfolgreiche Anfertigung einer Jahresarbeit. Näheres regelt die Oberstufenkonferenz.
Die Schüler* können an der Freien Waldorfschule Leipzig den Hauptschulabschluss, den Realschulabschluss und das Abitur ablegen. Die Zulassung zu den einzelnen Prüfungen regeln die Verordnung über Prüfungen an Waldorfschulen im Freistaat Sachsen und die Zulassungsregeln der Oberstufenkonferenz.
10. Zeugnis
Die Schüler* erhalten ein Jahreszeugnis. Die Eltern sollen über den Entwicklungs- und Leistungsstand ihrer Kinder unterrichtet werden. Die Eltern bestätigen durch ihre Unterschrift die Kenntnisnahme des Zeugnisses. Das unterschriebene Zeugnis ist zum Schuljahresanfang wieder dem Klassenlehrer* vorzulegen.
Hat ein Schüler* bis zum Ende der 12. Klasse den Bildungsgang nach dem Waldorflehrplan abgeschlossen, erhält er ein Abschlusszeugnis. Verlässt der Schüler* die Schule vorher, erhält er ein Abgangszeugnis, auch wenn kein Waldorfabschluss abgelegt wurde. Bei Bedarf erhält der Schüler* auch ein Zeugnis, in dem die Leistungen nach Noten bewertet werden.
Zeugnisse werden erst ausgehändigt nach Rückgabe aller im Eigentum der Schule stehenden Gegenstände (z. B. entliehene Bücher, leihweise gelieferte Lehrmittel, Instrumente etc.) bzw. nach Zahlung aller rückständigen Schulgelder und Vereins-beiträge.
11. Aufsicht
Die Aufsichtspflicht der Schule bzw. des Hortes besteht für die Dauer des Unterrichts, der Schulveranstaltungen und des Hortaufenthalts für die Schüler*, die sich auf dem Schulgrundstück aufhalten. Die Aufsichtspflicht erstreckt sich nicht auf den Schulweg.
12. Behinderung des Schul- und Hortbetriebes
Bei Behinderung des Schul- und Hortbetriebes durch höhere Gewalt wird der Schul- und Hortbetrieb im Rahmen des Möglichen aufrechterhalten. Bei Unwetter etc. entscheiden die Eltern über den Schul- bzw. Hortbesuch des Kindes. Eine schriftliche Abmeldung ist erforderlich.
13. Pädagogische und Ordnungsmaßnahmen
Bei Verstößen der Schüler* gegen Schul- und Hausordnung für Schule und Hort können pädagogische und Ordnungsmaßnahmen angewandt werden. Die Entscheidung über einzelne Maßnahmen trifft der Lehrer*- bzw. Hortner* des Schülers* bzw. ein Kreis seiner Lehrer* bzw. Hortner*.
Pädagogische Maßnahmen sind Gespräch, Ermahnung, mündliche/ schriftliche Missbilligung des Verhaltens, Beauftragung mit geeigneten Aufgaben, Nachholen schuldhaft versäumten Unterrichts, zeitweilige Wegnahme von Gegenständen etc.
Ordnungsmaßnahmen sind
a) der Ausschluss aus dem Unterricht bzw. aus der Hortbetreuung für den Rest des Schultages, in der Schule ggf. mit der Verpflichtung am Unterricht einer anderen Klasse teilzunehmen
b) der Ausschluss von besonderen Schul-, Klassen- oder Hortveranstaltungen
c) die Zuweisung in eine andere Lern- bzw. Hortgruppe
d) die Androhung der Kündigung des Schul- bzw. Hortvertrages
e) die Kündigung des Schul- bzw. Hortvertrages
Ordnungsmaßnahmen sind anwendbar, wenn der Schüler* nachweisbar vorsätzlich eine Rechtsnorm bzw. die Schul- und Hortordnung verletzt oder Anweisungen der Verantwortlichen des Schulvereins, der Lehrer oder sonstiger Personen nicht befolgt, sofern diese zur Erfüllung des Unterrichts- und Erziehungsauftrages der Schule bzw. des Hortes notwendig sind oder dem Schutz von Personen und Sachen dienen und zudem pädagogische Maßnahmen und Mittel sich als wirkungslos erwiesen haben. Weiterhin sind Ordnungsmaßnahmen anwendbar, wenn der Schutz von Personen und Sachen dies erfordert.
Die Anwendung von Ordnungsmaßnahmen soll so rechtzeitig erfolgen, dass der Bezug zum Fehlverhalten nicht verloren geht. Die Anhörung des Schülers* und die Information der Eltern vor Entscheidung über die Ordnungsmaßnahme sind notwendig.
Die Androhung der Kündigung des Schulvertrages und seine Kündigung (Ordnungsmaßnahmen d und e) sind ferner bei nicht mehr vollzeitschulpflichtigen Schülern* zulässig, wenn
- der Schüler* innerhalb von 6 zusammenhängenden Wochen mindestens 6 Unterrichtstage dem Unterricht unentschuldigt fernblieb
- der Schüler* wiederholt und unentschuldigt bei angekündigten Leistungsnachweisen in mindestens 2 Unterrichtsfächern fehlt und keine Möglichkeit besteht, die schriftliche Leistung des Schülers* zu bewerten. Dieses muss ihm vorher schriftlich angekündigt worden sein.
14. Persönliche Daten
Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetze und des Sächsischen Datenschutzgesetzes.
Die Eltern erklären Ihre Zustimmung zum Datenerhebungsprozess. Den Eltern steht jederzeit ein Informationsrecht auf Aufklärung über die gespeicherten persönlichen Daten gegenüber dem Schulträger zu; sie sind auch berechtigt, die Löschung unrechtmäßig erhobener Daten zu verlangen.
Die Eltern erklären sich damit einverstanden, dass eine Klassenliste mit der Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse und Telefonnummer des Kindes erstellt wird und diese innerhalb der Klasse verteilt wird. Eine weitere Verwendung ist ausgeschlossen.
15. Volljährigkeit
Mit dem Eintritt der Volljährigkeit tritt der Schüler* in die mit seinen Sorgeberechtigten verabredeten Vereinbarungen (Schulvertrag und Schulordnung) ein und nimmt auch selbst die dort geltenden Rechte und Pflichten wahr.
16. Abschlussbestimmungen
Diese Schulordnung ist Bestandteil des Schul- und des Hortvertrages.
Sollte eine Vereinbarung der Schul- und Hortordnung aus irgendeinem Grund rechtlich nicht haltbar sein, so gelten doch alle anderen Vereinbarungen.
Die Schul- und Hortordnung wurde am 10. 04. 2017 vom Vorstand beschlossen.